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Kontakt Gemeinde Gemeindeverwaltung Giebenach Schulgasse 20 4304 Giebenach Tel.: 061 815 91 11 Email: gemeinde@giebenach.ch
Vollzugsmodell Liberalisiertes System. Neben den Kontrollmessungen des Gemeindekontrolleurs werden auch Messungen der Branche (Servicefirmen) für die Feuerungskontrolle anerkannt, sofern die Kontrollperson die Bedingungen (Qualifikation gemäss BAFU)  erfüllt, d.h. über eine der folgenden Ausbildungen verfügt : Feuerungskontrolleur/-in mit eidg. Fachausweis (FK) Feuerungskontrolleur/-in mit Fachausweis der ARPEA Diplomierte/r Fachmann/-frau für Wärme & Feuerungstechnik (FWF) Feuerungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis (FF) mit Modulausbildung MT2 Kaminfegermeister/-in (KFM) mit Modulausbildung MT2 Servicemonteure, Kaminfeger u.ä. Berufe mit Modulausbildung AT1+MT1+MT2 Im Internet ist eine Informationsplattform aufgeschaltet, welche die Namen und die Zulassungsnummern (Feuko-Nr.) sämtlicher messberechtigten Personen enthält. Die Messresultate werden nur anerkannt, wenn die Person, welche die Messungen vorgenommen hat in dieser Liste eingetragen ist. Vollzugssystem 1.  Rundschreiben an alle Heizungsbetreiber im Frühjahr vor der Messperiode. Neben einem Antworttalon, werden die nötigen Info's und ein Rapport- formular für die Einreichung von Messungen der Servicefirmen an die Anlagenstandorte versandt. 2.  Der Anlagebetreiber wählt seine Kontrollinstanz und sendet dem Gemeindekontrolleur seinen Antworttalon bis zum festgelegten Zeitpunkt zurück. 3.  Der Gemeindekontrolleur kontrolliert die ihm zur Messung gemeldeten Anlagen bis zum kommenden Frühjahr. 4.  Die Messresultate der Servicefirmen werden vom Gemeindekontrolleur entgegengenommen und überprüft. Die Messungen müssen von einer messberechtigten Person stammen und innerhalb der festgelegten, aktuellen Messperiode vorgenommen worden sein.  Messperiode, Messpflicht Nächste Messperiode : 1.4.2023 - 31.3.2024 Sämtliche in Betrieb stehenden Anlagen unterliegen der Messpflicht, also auch erst kürzlich in Betrieb gegangene Neuanlagen . Lediglich bei Anlagen, welche innert den nächsten zwei Jahren definitiv saniert werden oder bei Feuerungsanlagen die nur als Notheizung/Reserveheizung dienen (< 100h/Jahr in Betrieb), kann auf die Messung verzichtet werden. Gemeindereglemente  Reglement über die Oel- & Gasfeuerungskontrolle vom 14.6.2012  Tarif für die Oel- & Gasfeuerungskontrolle vom 1.2.2011

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Vollzugsmodell Liberalisiertes System. Neben den Kontroll- messungen des Gemeindekontrolleurs werden auch Messungen der Branche (Servicefirmen) für die Feuerungskontrolle anerkannt, sofern die Kontroll- person die Bedingungen (Qualifikation gemäss BAFU)  erfüllt, d.h. über eine der folgenden Ausbil- dungen verfügt : Feuerungskontrolleur/-in mit eidg. Fachausweis (FK) Feuerungskontrolleur/-in mit Fachausweis der ARPEA Diplomierte/r Fachmann/-frau für Wärme & Feuerungstechnik (FWF) Feuerungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis (FF) mit Modulausbildung MT2 Kaminfegermeister/-in (KFM) mit Modulausbildung MT2 Servicemonteure, Kaminfeger u.ä. Berufe mit Modulausbildung AT1+MT1+MT2 Im Internet ist eine Informationsplattform aufge- schaltet, welche die Namen und die Zulassungs- nummern (Feuko-Nr.) sämtlicher messberechtigten Personen enthält. Die Messresultate werden nur anerkannt, wenn die Person, welche die Messungen vorgenommen hat in dieser Liste eingetragen ist. Vollzugssystem 1. Rundschreiben an alle Heizungsbetreiber im Frühjahr vor die Einreichung von Messungen der Servicefirmen an die Anlagenstandorte versandt. 2. Der Anlagebetreiber wählt seine Kontrollinstanz und sendet dem Gemeindekontrolleur seinen Antworttalon bis zum festgelegten Zeitpunkt zurück. 3. Der Gemeindekontrolleur kontrolliert die ihm zur Messung gemeldeten Anlagen bis zum kommen- den Frühjahr. 4. Die Messresultate der Servicefirmen werden vom Gemeindekontrolleur entgegengenommen und überprüft. Die Messungen müssen von einer messberechtigten Person stammen und inner- halb der festgelegten, aktuellen Messperiode vorgenommen worden sein. Messperiode, Messpflicht Aktuelle Messperiode : 1.4.2022 - 31.3.2023 Sämtliche in Betrieb stehenden Anlagen unterliegen der Messpflicht, also auch erst kürzlich in Betrieb gegangene Neuanlagen . Lediglich bei Anlagen, welche innert den nächsten zwei Jahren definitiv saniert werden oder bei Feuerungsanlagen die nur als Not-/Reserveheizung dienen (< 100h/Jahr in Betrieb), kann auf die Messung verzichtet werden. Gemeindereglemente  Reglement über die Oel- & Gasfeuerungskontrolle  Tarif für die Oel- & Gasfeuerungskontrolle v. 1.2.2011

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